Aus der Praxis

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1116 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Die Anwendung der Technischen Regel konkretisiert die BetrSichV
  1. Die einzusetzenden Beschäftigten müssen unterwiesen sowie durch Qualifikation in der Lage sein, die notwendigen Arbeitsmittel so zu verwenden, dass sie sich und andere Personen nicht gefährden; (§ 6 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 1 BetrSichV)
  2. die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden sind (§ 12 Absatz 3 BetrSichV) und
  3. die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten (§ 10 Absatz 2 BetrSichV).

Qualifizierung

Unter Qualifizierung versteht man eine angemessene Befähigung zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln. Dazu zählen Fachkenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten, also entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung, Weiterbildung, Einarbeitung und Anleitung. Erforderlichenfalls sind die Beschäftigten durch Teilnahme an Schulungen oder durch arbeitsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen auf aktuellem Stand zu halten.

Unterweisung

Der Arbeitgeber hat vor Baubeginn und Einsatz von Beschäftigten und Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und seine Beschäftigten entsprechend einzuweisen. (§ 12 Absätze 1 und 2 BetrSichV)
Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 3 Absatz 1 BetrSichV). Hierbei geht es um die Frage, welche Informationen er zur Verfügung stellen muss, um die Beschäftigten ausreichend und angemessen zu unterweisen.
  • Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenstände und andere Arbeitsmittel
  • erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen (persönlichen Schutzausrüstungen, Einhaltung vorgegebener Arbeitsabläufe)
  • Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Erste Hilfe bei Notfällen
  • Zu berücksichtigen sind Gefährdungen anderer Personen, die sich aus der Verwendung des Arbeitsmittels ergeben können.

Betriebsanweisung

Wird definiert als ausgehändigte schriftliche Anweisung des Arbeitgebers an die Beschäftigten zur sicheren Verwendung eines Arbeitsmittels. (§ 12 Absatz 2 BetrSichV).

Anforderungen an den Aufbau der Qualifizierung

Die Qualifizierung besteht immer aus einem theoretischen, einem praktischen Teil und einer Lernerfolgskontrolle in Theorie und Praxis.

Theoretische Inhalte umfassen rechtliche Anforderungen, Aufbau und Funktionsweise des Arbeitsmittels, Handhabung und Bedienelemente, Sicherheitseinrichtungen und mögliche Gefährdungen.

Praktische Inhalte umfassen Einweisung in Handhabung und Kontrollen, Erläuterung von Gefahrstellen und Gefährdungen, Verwendung der Sicherheitseinrichtungen sowie Übung typischer praktischer Anwendungen.

Als besondere Beispiele sind in der TRBS 1116 Krane, Bagger und Lader, Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen und ähnliche Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen explizit genannt. Diese dürfen nur von qualifizierten Beschäftigten gesteuert werden, die zugleich vom Arbeitgeber unterwiesen und beauftragt wurden. Hierbei wird auf die notwendigen Qualifikationen hingewiesen, z. B. das Bedienen von Baggern und Ladern.

Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den TRBS 1116 Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 301-005 „Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern“ erfolgt ist.

Ist der Unternehmer nicht selbst in der Lage, diese Qualifikation nach Stand des Gesetzes durchzuführen und zu prüfen, so kann die Qualifikation z. B. durch eine anerkannte Qualifizierungsstätte erfolgen.

Torsten Wachenbrunner, Verantwortlicher Mitarbeiter Weiterbildung, Bildungswerk Bau Hessen-Thüringen