TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
- Die einzusetzenden Beschäftigten müssen unterwiesen sowie durch Qualifikation in der Lage sein, die notwendigen Arbeitsmittel so zu verwenden, dass sie sich und andere Personen nicht gefährden; (§ 6 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 1 BetrSichV)
- die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden sind (§ 12 Absatz 3 BetrSichV) und
- die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten (§ 10 Absatz 2 BetrSichV).
Qualifizierung
Unterweisung
- Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenstände und andere Arbeitsmittel
- erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen (persönlichen Schutzausrüstungen, Einhaltung vorgegebener Arbeitsabläufe)
- Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Erste Hilfe bei Notfällen
- Zu berücksichtigen sind Gefährdungen anderer Personen, die sich aus der Verwendung des Arbeitsmittels ergeben können.
Betriebsanweisung
Anforderungen an den Aufbau der Qualifizierung
Die Qualifizierung besteht immer aus einem theoretischen, einem praktischen Teil und einer Lernerfolgskontrolle in Theorie und Praxis.
Theoretische Inhalte umfassen rechtliche Anforderungen, Aufbau und Funktionsweise des Arbeitsmittels, Handhabung und Bedienelemente, Sicherheitseinrichtungen und mögliche Gefährdungen.
Praktische Inhalte umfassen Einweisung in Handhabung und Kontrollen, Erläuterung von Gefahrstellen und Gefährdungen, Verwendung der Sicherheitseinrichtungen sowie Übung typischer praktischer Anwendungen.
Als besondere Beispiele sind in der TRBS 1116 Krane, Bagger und Lader, Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen und ähnliche Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen explizit genannt. Diese dürfen nur von qualifizierten Beschäftigten gesteuert werden, die zugleich vom Arbeitgeber unterwiesen und beauftragt wurden. Hierbei wird auf die notwendigen Qualifikationen hingewiesen, z. B. das Bedienen von Baggern und Ladern.
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den TRBS 1116 Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 301-005 „Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern“ erfolgt ist.
Ist der Unternehmer nicht selbst in der Lage, diese Qualifikation nach Stand des Gesetzes durchzuführen und zu prüfen, so kann die Qualifikation z. B. durch eine anerkannte Qualifizierungsstätte erfolgen.