Drohnenabwehr: Ein wichtiger Schritt – aber entscheidende Lücken bleiben offen

Mit der jüngsten Änderung des Luftsicherheitsgesetzes haben Bundestag und Bundesrat den Weg für eine schnellere und klarere Drohnenabwehr durch die Bundeswehr freigemacht. Der Abschuss unbemannter Luftfahrzeuge ist nun möglich, die Entscheidungswege wurden verkürzt – ein notwendiger Schritt angesichts wachsender Bedrohungen aus der Luft. Doch für den Schutz kritischer Infrastrukturen, gerade auch im Wasser- und Energieversorgungsbereich, bleibt eine zentrale Frage unbeantwortet: Wer schützt die Anlagen, die nicht in staatlicher Verantwortung stehen? Genau diese Akteure bleiben weiterhin ohne rechtssichere Befugnisse zur aktiven Drohnenabwehr. Die Schutzlücke bleibt bestehen.

Marco Lampert, stellvertretender Vorsitzender des VST und im Vorstandsressort Security & Resilienz zuständig:
„Die Stärkung der Bundeswehr ist richtig – private Sicherheitsakteure dürfen dabei nicht außen vor bleiben. Wer täglich kritische Infrastrukturen betreibt und schützt, braucht klare gesetzliche Befugnisse, um im Ernstfall wirksam handeln zu können!“

Aber – nur wenn staatliche und private Sicherheitsakteure gemeinsam handlungsfähig sind, entsteht echte Resilienz.

Und VST-Justiziar Markus Heinrich, Partner bei @Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, fasst es für den VST KRITIS zusammen: „Drohnenabwehr darf nicht an Zuständigkeitsgrenzen scheitern.  Wir als KRITIS Betreiber brauchen verlässliche, rechtssichere Rahmenbedingungen. Wir haben die Pflicht, die Versorgung dieses Landes insbesondere mit Energie, Chemie, Öl, Wasser und Telekommunikation aufrechtzuerhalten und sollen dabei die umfassenden Sicherheit eigenverantwortlich gewährleisten – da bedarf es dringend einer weiteren praxisnahen Reform des Luftsicherheitsrechts.“

Hintergrund:

Durch die aktuelle Novelle des Luftsicherheitsgesetzes haben Bundestag und Bundesrat den Weg für eine effizientere und eindeutig geregelte Drohnenabwehr durch die Bundeswehr geebnet. Nun ist der Abschuss unbemannter Flugobjekte zulässig, und die Entscheidungsprozesse wurden beschleunigt – ein notwendiger Schritt angesichts der zunehmenden Bedrohung aus der Luft. Nur noch das Bundesverteidigungsministerium entscheidet, eine Zustimmung des Bundesinnenministeriums ist nicht mehr erforderlich.